FÜR DIE Tanzsporttrainer-Vereinigung
IN DER bundesrepublik deutschland E.V. (TSTV)
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am
19.08.1988 in
Bad Kissingen.
Geändert bei der Mitgliederversammlung am
18.08.1989 in Bad Kissingen
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 20.08.1993 in Bad Kissingen
Geändert bei der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.03.2000
in Gießen
Tag der Eintragung im Vereinsregister: 05. April 2000
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| 1. |
Der Verein führt den Namen "Tanzsporttrainer-Vereinigung in der Bundesrepublik |
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| 2. |
Er hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist beim Amtsgericht Duisburg in das
Vereinsregister unter
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| 3. |
Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die dem Tanzsport
verbunden ist. |
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| 5. |
Das TSTV-Fachorgan wird allen Mitgliedern
zugestellt. |
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| § 8: Pflichten der Mitglieder |
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| 3. |
Änderungen des Namens oder der
Anschrift oder Änderung, Entzug oder Ruhe der Lizenz sind der Geschäftsstelle
umgehend schriftlich mitzuteilen. |
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| 4. | Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Für die Beitragszahlung erhält das Mitglied eine Rechnung. Die Fälligkeit der Beitragszahlung tritt ohne Mahnung ein. | ||||
| 5. | Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundungs- oder Erlassungsgesuche entscheidet das Präsidium. | ||||
| 6. | Bei einem besonderen Finanzbedarf der TSTV kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. | ||||
| 7. |
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
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| § 9: Organe der TSTV |
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| 1. |
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| 2. |
Das Amt in der TSTV ist ehrenamtlich. |
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| 3. |
Über jede Sitzung eines Organes der TSTV ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten. |
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| § 10: Mitgliederversammlung |
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| 1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres abgehalten werden. Über Ort und Zeit sowie die Tagesordnung entscheidet das Präsidium. |
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| 2. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn:
a) es das Präsidium
beschließt.
b) die Einberufung
von 1/4 der ordentlichen und Ehrenmitglieder
unter Angabe von Zweck und Grund
schriftlich gegenüber dem
Präsidium verlangt wird. |
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| § 11: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig: |
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| 1. | Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums; Erteilung oder Verweigerung der Entlastungen. | ||||
| 2. |
Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr. |
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| 3. | Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage. | ||||
| 4. | Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums. | ||||
| 5. | Wahl von zwei Kassenprüfern. | ||||
| 6. |
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung der TSTV. |
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| 7. | Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. | ||||
| 8. |
Als Einspruchs- oder Berufungsinstanz zwecks Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Bewerbers oder Mitglieds. |
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| § 12: Einberufung der Mitgliederversammlung, Ergänzung der Tagesordnung |
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| 1. |
Einberufungsorgan ist das Präsidium, das Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festlegt. |
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| 2. |
Zu jeder Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen, es gilt das Datum des Poststempels. |
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| 3. |
Die Einladung muß die vorläufige Tagesordnung enthalten. |
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| 4. |
Jedes ordentliche und Ehrenmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die endgültige Tagesordnung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. |
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| § 13: Beratung und Beschlußfassung |
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| 1. |
Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung
ein anderes Präsidiumsmitglied. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, so
bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Präsidiumswahlen
wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen. |
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| 2. |
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die
Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. |
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| 3. |
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Ist er
verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer. |
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| 4. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. |
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| 5. |
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen
ist eine 2/3-Mehrheit, für einen Auflösungsbeschluß eine 4/5-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
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| 6. |
Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein ordentliches oder
Ehrenmitglied beantragt geheime Abstimmung. Bewerben sich um ein Amt mehr als
ein Kandidat, ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat diese
Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. |
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| 7. |
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zumindest
folgende Punkte enthalten: |
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a) b) c) d) e) f) g) |
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| § 14: Präsidium |
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| 1. |
Das Präsidium der TSTV besteht aus: |
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a) b)
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| 2. |
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| 3. |
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| 4. |
Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 a) - f) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der DTV-Lehrwart wird vom DTV entsprechend seiner Amtszeit benannt. |
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| 5. |
Als Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 a) – f) können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. |
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| 6. |
Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der TSTV endet auch das Amt im Präsidium. |
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| 7. |
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, kann sich das Präsidium durch Beschluß bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. |
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| 1. |
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der TSTV zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. |
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| 2. |
Ist die Mitgliederversammlung zuständig, kann die Erledigung
aber nicht bis zu deren Einberufung warten, so ist das Präsidium verpflichtet,
selbst zu handeln. Solche
Vorgänge sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. |
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| 3. |
Für besondere Aufgaben kann das Präsidium Beauftragte einsetzen. |
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| § 16: Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums |
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| 1. |
Sitzungen des Präsidiums sollen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden. |
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| 2. |
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. |
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| 3. |
Das Präsidium kann bei Einstimmigkeit im schriftlichen Verfahren
beschließen. |
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§ 17: Geschäftsstelle
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| 1. |
Die
TSTV hat eine Geschäftsstelle. Über Sitz, Besetzung, Aufgabenbereich und
Kosten entscheidet das Präsidium. |
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| § 18: Rechnungslegung |
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| 1. |
Die Rechnungslegung besteht aus einer für das Geschäftsjahr zu
erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung. |
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| 2. |
Das Rechnungswesen ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer
der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. |
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| § 19: Auflösung der TSTV |
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| 1. |
Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen der TSTV an die Stiftung Deutsche Sporthilfe in Frankfurt/Main,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden
hat. |
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| 2. |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Präsident und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren. |
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| § 20: Inkrafttreten |
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| 1. | Diese geänderte Satzung tritt an die Stelle der am 19. August 1993 beschlossenen Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | ||||
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