Die Dauerfrage und ein Dauerthema:  
   

Der aktuelle Nachweis-
zeitraum sind die Jahre

2010 / 2011

 

Wie viele Lehreinheiten (LE’s) benötige ich zum Lizenzerhalt?

Und in welchem Zeitraum?

   
   
   
 


Trainer, die Ihre Lizenzgültigkeit verlängert haben wollen, müssen in diesen zwei Jahren (innerhalb der Gültigkeit Ihrer Lizenz) folgendes nachweisen:

  • Eine mindestens einjährige Tätigkeit bei einem Mitglied des DTV

  • Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungs-/Lizenzerhaltsmaßnahmen mit dem Erwerb der für die betreffende Fachübungsleiter-/Trainer-Lizenz erforderlichen LE’s:

 

 

 

Übungsleiter-

/Trainer-Lizenz

Sparte

fachliche

LE´s

überfachliche

LE´s

Anerkennung von

WR-

Lizenzmaßnahmen

Bemerkung

 Fachübungsleiter Breitensport 20 10 nein
 Trainer-C Std. + Lat. 20 10 Ja, nur WR-"C"
 Trainer-C Std. oder Lat. 15 10 JA, nur WR-"C"
 Trainer-B Std. + Lat. 30 10 Ja, nur WR-"A"
 Trainer-B Std. oder Lat. 20 10 Ja, nur WR-"A"
 Trainer-A Std. + Lat. 30 10 Nein

WR-"S"-Lizenz

wird erhalten.

 Trainer-A Std. oder Lat. 20 10 Nein

WR_"S"-Lizenz

wird erhalten.

 Diplom-Trainer wie Trainer-A wie Trainer-A wie Trainer-A wie Trainer-A
     
  Die Meldung der erworbenen LE’s erfolgt bei TSTV-Lehrgängen durch das Präsidium der TSTV e.V. direkt an den DTV bzw. die einzelnen LTV’s, noch vom Lehrgangsort aus per E-Mail und per Post.

Die Teilnahme an Lizenzerhaltsmaßnahmen innerhalb des Nachweiszeitraumes wird für den Lizenzerhalt anerkannt, vorausgesetzt, die oben aufgelisteten Mindest-LE’s werden erreicht. Der Lizenzerhaltszeitraum beginnt immer mit einem Jahr mit gerader Jahreszahl. Wird die erforderliche Mindestanzahl der LE’s im Lizenzerhaltszeitraum nicht erfüllt, kann die Lizenz im folgenden Zeitraum nicht genutzt werden (es wird keine Gültigkeitsverlängerung erteilt).

Werden im ersten Jahr des folgenden Zeitraums die nicht erfüllten LE’s nachgewiesen, kann die Lizenz ab dem Beginn des folgenden Jahres wieder genutzt werden. Für den neuen Zeitraum müssen aber dann die erforderlichen LE’s zusätzlich in voller Höhe (wie oben angegeben) nachgewiesen werden.

 
     

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