SATZUNG

FÜR DIE
TANZSPORTTRAINER-VEREINIGUNG
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e.V. (TSTV)
(Eingetragen beim Amtsgericht in Duisburg am 20.06.2018)

 Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 19.08.1988 in Bad Kissingen
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 18.08.1989 in Bad Kissingen
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 20.08.1993 in Bad Kissingen
Geändert bei der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.03.2000 in Giessen
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 05. August 2015 in Bad Kissingen
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 16. August 2017 in Bad Kissingen


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Tanzsporttrainer-Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ (nachfolgend TSTV genannt).
  2. Er hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist beim Amtsgericht Duisburg in das Vereinsregister unter der Nr. 2823 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden geschlechtsneutral verwendet, soweit sie sich nicht offensichtlich nur auf Frauen oder Männer beziehen
     
§ 2 Organisation
  1. Der Verein wurde am 19. August 1988 in Bad Kissingen gegründet.
  2. Die TSTV ist Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V. (nachfolgend DTV genannt). Der DTV ist Spitzenfachverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Die TSTV ist der „Verband der Ausbilder, Trainer und Übungsleiter“ im DTV.
  3. Die TSTV ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
     
§ 3 Zweck
  1. Zweck der TSTV ist es, den Amateurtanzsport in allen Altersstufen zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungs- und Lizenzerhaltsmaßnahmen für Tanzsporttrainer und Übungsleiter, durch Förderung der Jugendarbeit und des Jugendsports.
  2. Sie veranstaltet Fachschulungen und Seminare und pflegt den Austausch fachlicher und überfachlicher Informationen im nationalen und internationalen Tanzsportwesen.
  3. Die TSTV vertritt die Belange ihrer Mitglieder gegenüber dem DTV.
     
§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Die TSTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung (AO) §§ 51ff in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die TSTV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Die Mittel der TSTV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der TSTV
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der TSTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden
  2. Ordentliches Mitglied der TSTV kann werden, wer im Besitz einer gültigen Fachübungsleiter-Lizenz C Breitensport (sportartspezifisch) oder einer gültigen Trainer-Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), ausgestellt vom DTV, ist.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die dem Tanzsport verbunden ist.
  4. Darüber hinaus kann jedermann förderndes Mitglied werden, der die Ziele des Vereins fördern will.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle der TSTV gerichtet werden muß. Das Aufnahmegesuch muß Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie gegebenenfalls Angaben über die vorhandene Lizenz enthalten.
  6. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
  7. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet
  8. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft / Ehrenpräsidentschaft muß das Präsidium beschließen und der Mitgliederversammlung bekanntgeben.
     
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der TSTV.
  2. Der Austritt ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Präsidiums wieder zurückgenommen werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise unterläßt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen und im Fachorgan der TSTV zu veröffentlichen.
  4. Ein Mitglied kann aus der TSTV ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen der TSTV zuwiderhandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane vorliegt. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Gegen seine Ausschlußentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekanntzumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluß mit dem Ablauf der Berufungsfrist zum Ende des Folgemonats wirksam.
     
§ 7 Rechte der Mitglieder
  1. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Antrags- und Stimmrecht.
  2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den von der TSTV durchgeführten Schulungsmaßnahmen gemäß Ausschreibung teilzunehmen. Ausnahmen können vom Präsidium genehmigt werden.
  4. Die TSTV unterstützt die Mitglieder durch Auskünfte, Rat und Beistand in allen fachlichen sowie sozialen Fragen. Die dadurch entstehenden Kosten hat das Mitglied zu ersetzen. Im Hinblick auf entstehende Auslagen und Kosten kann die TSTV Vorschüsse anfordern.
  5. Das TSTV-Fachorgan bzw. der TSTV-Newsletter wird allen Mitgliedern durch eine elektronische Benachrichtigung für eine Download Möglichkeit von der TSTV Internetseite oder per Post zur Verfügung gestellt.
     
§ 8 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Die Mitglieder haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Entscheidungen der TSTV sind für alle Mitglieder bindend.
  3. Änderungen des Namens oder der Anschrift oder Änderung, Entzug oder Ruhe der Lizenz sind der Geschäftsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Für die Beitragszahlung erhält das Mitglied eine Rechnung. Die Fälligkeit der Beitragszahlung tritt ohne Mahnung ein.
  5. Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundungs- oder Erlassungsgesuche entscheidet das Präsidium.
  6. Bei einem besonderen Finanzbedarf der TSTV kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
  7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
     
§ 9 Organe der TSTV
  1. Organe der TSTV sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) das Präsidium
  2. Das Amt in der TSTV ist ehrenamtlich.
  3. Über jede Sitzung eines Organes der TSTV ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten.
     
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres abgehalten werden. Über Ort und Zeit sowie die Tagesordnung entscheidet das Präsidium.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn:
    a) es das Präsidium beschließt.
    b) die Einberufung von 1/4 der ordentlichen und Ehrenmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
     
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums; Erteilung oder Verweigerung der Entlastungen;
  2. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
  3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung der TSTV;
  7. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Als Einspruchs- oder Berufungsinstanz zwecks Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Bewerbers oder Mitglieds.
     
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung, Ergänzung der Tagesordnung
  1. Einberufungsorgan ist das Präsidium, das Ort, Zeit und Tagesordnung derMitgliederversammlung festlegt.
  2. Zu jeder Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied in Textform mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen, es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum des digitalen Mediums.
  3. Die Einladung muß die vorläufige Tagesordnung enthalten.
  4. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die endgültige Tagesordnung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
     
§ 13 Beratung und Beschlussfassung
  1. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Präsidiumswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
  3. Die Protokollführung obliegt dem Pressesprecher. Ist er verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für einen Auflösungsbeschluß eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein ordentliches oder Ehrenmitglied beantragtgeheime Abstimmung. Bewerben sich um ein Amt mehr als ein Kandidat, ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt
    ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zumindest folgende Punkte enthalten:
    a)  Bericht des Präsidiums
    b) Kassenbericht und Haushaltsplan
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastungen des Präsidiums
    e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    g) Verschiedenes
     
§ 14 Präsidium
  1. Das Präsidium der TSTV besteht aus:
    a) Präsident
    b) Stellvertretender Präsident
    c) Vizepräsident Finanzen
    d) Vizepräsident Sport
    e) Pressesprecher
    f) Lehrwart DTV
  2. Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und können ebenfalls wiedergewählt werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister (geschäftsführendes Präsidium). Jeweils zwei von ihnen vertreten die TSTV gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 a) – e) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der DTV-Lehrwart wird vom DTV entsprechend seiner Amtszeit benannt.
  5. Als Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 a) – e) können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  6. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der TSTV endet auch das Amt im Präsidium.
  7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, kann sich das Präsidium durch Beschluß bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen
     
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums
  1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der TSTV zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Ist die Mitgliederversammlung zuständig, kann die Erledigung aber nicht bis zu deren Einberufung warten, so ist das Präsidium verpflichtet, selbst zu handeln. Solche Vörgänge sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Für besondere Aufgaben kann das Präsidium Beauftragte einsetzen.
     
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
  1. Sitzungen des Präsidiums sollen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  2. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Das Präsidium kann in Textform oder fernmündlichem Verfahren beschließen. Das beinhaltet Beschlüsse per Tele- oder Videokonferenzen sowie durch digitale Medien.
     
§ 17 Geschäftsstelle
  1. Die TSTV hat eine Geschäftsstelle. Über Sitz, Besetzung, Aufgabenbereich und Kosten entscheidet das Präsidium.
     
§ 18 Rechnungslegung
  1. Die Rechnungslegung besteht aus einer für das Geschäftsjahr zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.
  2. Das Rechnungswesen ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

§ 19 Auflösung der TSTV
  1. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der TSTV an die Stiftung Deutsche Sporthilfe in Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
     
§ 20 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt an die Stelle der am 16. August 2017 beschlossenen Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

Download:TSTV-Satzung 2018